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10.12. | Solidaritätszuschlag** |
12.12. | Umsatzsteuer* Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer** Kirchensteuer ev. und r.kath.** |
Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2022; ** für das IV. Quartal 2022]
Information für: | - |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt der Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist in § 3 Nr. 64 EStG geregelt. Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise:
Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.
Mit Schreiben vom 04.07.2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2022 (mit Zeitraum ab dem 01.01.2020) veröffentlicht.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) haben im Jahr 2018 rund 13,7 Millionen Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in Anspruch genommen. Auf ihrem Arbeitsweg legten sie dabei durchschnittlich 29 Kilometer zurück. Rund 81 % der Pendler haben zumindest für einen Teil der Strecke das Auto genutzt. Die Auswertungen von Destatis zeigen auch, dass ausgerechnet Pendler mit einem Jahresbruttolohn von unter 10.000 EUR mit 32 Kilometern den weitesten Arbeitsweg zurücklegten. Bei Löhnen zwischen 10.000 EUR und 100.000 EUR pro Jahr betrug die Pendelstrecke hingegen durchschnittlich 26 Kilometer.
Arbeitnehmer können für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit eine vom gewählten Verkehrsmittel unabhängige Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer) als Werbungskosten abziehen. In Zeiten hoher Spritpreise, wenn gleichzeitig immer mehr Arbeitnehmer wieder in Präsenz im Büro erscheinen müssen, bieten Fahrgemeinschaften dabei einen besonderen Steuervorteil: Jeder (Mit-)Fahrer darf für die gemeinsamen Fahrten die Entfernungspauschale in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Wie bei Alleinfahrern kann die Pauschale aber nur einmal pro Arbeitstag abgesetzt werden.
Hinweis: Bei der Abrechnung der Entfernungspauschale muss nicht zwingend die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte angegeben werden. Auch eine längere Fahrtstrecke wird vom Fiskus anerkannt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass diese Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke) und regelmäßig genutzt wurde.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn Arbeitgeber die Urlaubskasse ihrer Beschäftigten aufbessern wollen, können sie ihnen pauschal besteuerte Erholungsbeihilfen zahlen: Das Einkommensteuergesetz begünstigt Zahlungen bis zu 156 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer. Für Ehe- bzw. Lebenspartner des Arbeitnehmers dürfen noch einmal maximal 104 EUR pro Jahr und für jedes Kind 52 EUR pro Jahr gezahlt werden. Für eine vierköpfige Familie darf sich die Erholungsbeihilfe also auf 364 EUR pro Arbeitnehmer summieren. Sind beide Eltern berufstätig, darf jeder von ihnen diese Summe von seinem Arbeitgeber kassieren, so dass insgesamt 728 EUR das Familienbudget aufbessern dürfen.
Hält der Arbeitgeber diese Wertgrenzen ein, kann er die Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % einbehalten. Der Arbeitnehmer muss auf den Zuschuss dann weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Dabei kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Beihilfe "brutto für netto" auszahlt und die Lohnsteuer somit zusätzlich verausgabt oder ob er die Lohnsteuer von der Beihilfe einbehält, so dass er sie letztlich auf den Arbeitnehmer abwälzt und nur eine reduzierte Beihilfe zur Auszahlung kommt.
Einen Anspruch auf Erholungsbeihilfen haben Arbeitnehmer nicht, vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Auch Minijobber können die Erholungsbeihilfe erhalten, sie wird nicht in die monatliche 520-EUR-Grenze (bis September 2022: 450-EUR-Grenze) eingerechnet.
Hinweis: Überschreitet der Arbeitgeber die Wertgrenzen auch nur um einen Euro, kann die Erholungsbeihilfe nicht mehr pauschal versteuert werden. In diesem Fall entstehen für den Arbeitnehmer zwingend Steuern und Sozialabgaben.
Unerheblich für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ist, ob mit dem Zuschuss der Aufenthalt am Meer, der Skiurlaub in den Bergen oder der Besuch im Freizeitpark finanziert wird. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer die Beihilfe für Erholungszwecke genutzt hat und die Zahlung in einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub (maximal drei Monate davor oder danach) geflossen ist.
Hinweis: Damit das Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung anerkennt, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nachweisen, dass er das Geld tatsächlich für Erholungszwecke ausgegeben hat. Wer seinen Urlaub zu Hause verbracht hat, kann beispielsweise die Quittungen über Freizeitpark- oder Schwimmbadbesuche beim Arbeitgeber einreichen. Ist der Arbeitnehmer verreist, sollte er seinem Arbeitgeber die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels vorlegen. Mit diesen Nachweisen kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe sogar nachträglich pauschalbesteuert auszahlen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn Sie einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, sollten Sie wissen, dass Sie den zu versteuernden pauschalen 1-%-Vorteil deckeln können: Wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs des jeweiligen Jahres geringer ausgefallen sind als der pauschal ermittelte Entnahmewert für dieses Jahr, dürfen Sie den niedrigeren Wert ansetzen. Bei dieser Kostendeckelung bilden also die Gesamtkosten des Fahrzeugs die Obergrenze für die Entnahmebesteuerung.
Ob und wie Leasingsonderzahlungen in die Gesamtkosten einzurechnen sind, hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt (Einnahmenüberschussrechner) einen hochpreisigen Firmenwagen geleast und dafür im Jahr 2011 eine Leasingsonderzahlung von 21.888 EUR geleistet. Für die Folgejahre 2012 bis 2014 beanspruchte er beim Finanzamt die Kostendeckelung und rechnete dabei die Leasingsonderzahlung nicht in die Gesamtkosten ein. Das Finanzamt bezog die Sonderzahlung jedoch, verteilt über den gesamten Leasingzeitraum, ein, so dass die Gesamtkosten letztlich höher ausfielen als die 1-%-Pauschale. Daher kam die Kostendeckelung nicht zum Zuge.
Der BFH bestätigte die Berechnungsweise des Finanzamts und wies darauf hin, dass die von dem Arzt angesetzten Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs nur deshalb so niedrig waren, weil ein Großteil der Fahrzeugkosten durch die Leasingsonderzahlung in ein einzelnes Jahr vorverlagert worden war. Diesem Umstand hat die Vorgehensweise des Finanzamts zutreffend Rechnung getragen, indem es die Leasingsonderzahlung als vorausbezahltes Nutzungsentgelt auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilte.
Hinweis: Dass der Arzt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hatte und bei ihm somit Ausgaben in dem Veranlagungszeitraum steuerlich berücksichtigt werden müssen, in dem sie abgeflossen sind, war nach Gerichtsmeinung unerheblich. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Gesetzgeber mit den unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten keine unterschiedliche Entnahmebesteuerung herbeiführen wollte.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Viele börsennotierte Unternehmen bieten ihren Beschäftigten an, sich mit Mitarbeiteraktien am Unternehmen zu beteiligen. Die Aktienangebote sind in unterschiedlichen Ausgestaltungen erhältlich, haben aber eines gemeinsam: Angestellte sollen sich mit ihrem Unternehmen identifizieren und ein gesteigertes Interesse an dessen Erfolg entwickeln. Und je erfolgreicher das Unternehmen, umso größer ist der Profit der Beschäftigten, die an ihm über ihre Aktien teilhaben.
Die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Firmenbeteiligungen an Arbeitnehmer blieb lange Zeit nur bei jährlichen Vorteilen bis zu 360 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Zum 01.07.2021 ist dieser Höchstbetrag auf 1.440 EUR angehoben worden. Erst bei Überschreiten des Freibetrags fällt für den Überhangbetrag die übliche Lohnsteuer an, die für den Arbeitslohn zu entrichten ist.
Hinweis: Ein verbilligter Bezug von Aktien ist im Steuerfachjargon ein geldwerter Vorteil. Dieser errechnet sich aus der Differenz des tatsächlich gezahlten Kaufpreises und des Kurswerts am Tag der Einbuchung in das Depot des Angestellten. Liegt der Kurswert der Firmenaktie beispielsweise bei 70 EUR und der Mitarbeiter bezieht sie verbilligt für 50 EUR, so beträgt der geldwerte Vorteil 20 EUR pro Aktie. Das heißt, der Erwerb von insgesamt bis zu 72 Aktien pro Jahr bliebe steuerfrei.
Der Steuerfreibetrag kann allerdings nur angewendet werden, wenn es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben, wenn das Angebot unterbreitet wird.
Hinweis: Werden Dividenden auf die gehaltenen Mitarbeiteraktien gezahlt oder wird ein Kursgewinn realisiert, sind Mitarbeiter gegenüber Spekulanten gleichgestellt: Auf Gewinne aus Kapitalvermögen fällt die Abgeltungsteuer von 25 % an, evtl. auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Bis zum Sparerfreibeitrag in Höhe von 801 EUR pro Jahr bleiben Dividenden und Kursgewinne aber steuerfrei.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen für private Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist C. Seine Frau ist bei der GmbH geringfügig beschäftigt. Sie ist Eigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das sie im Jahr 2015 teilweise an die GmbH vermietet hatte. Die Vermietung erfolgte ohne Umsatzsteuer. Im Jahr 2015 wurde das Gebäude aufwendig saniert (Einbau von Lüftungsanlage, Rollläden, Dachfenstern) und mit umfangreicher Haustechnik ausgerüstet (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage). Auftraggeber war die GmbH, die auch die Rechnungen beglich. Eine Abrechnung der GmbH gegenüber der Eigentümerin oder dem Geschäftsführer erfolgte nicht. Seit 2016 wird das Gebäude von C und seiner Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt. Die GmbH begehrte den Vorsteuerabzug und argumentierte, dass es sich bei dem Gebäude um ein Prototypenhaus handele, das zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potentiellen Kunden diene.
Das sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und versagten den Vorsteuerabzug. Sie vertraten die Auffassung, dass die erbrachten Leistungen unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen des Geschäftsführers der GmbH und dessen Ehefrau dienten. Unerheblich sei, dass die GmbH durch die Nutzung des Gebäudes als Anschauungs- und Werbeobjekt gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens bezweckt hat.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn Steuerzahler einen Handwerker in ihrem Privathaushalt beauftragen, können sie die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt setzt für die Gewährung des Steuerbonus voraus, dass der Steuerzahler für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Bankkonto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.
GmbH-Gesellschafter sollten in diesem Zusammenhang unbedingt eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen: Die Bundesrichter entschieden, dass Handwerkerlöhne nicht absetzbar sind, wenn der Rechnungsbetrag durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos beglichen wurde. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Gesellschafter einer Dachdecker-GmbH seine Firma mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem privaten Wohnhaus beauftragt. Die ihm hierfür gestellte Rechnung hatte er im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto begleichen lassen.
Hinweis: Bei GmbH-Geschäftsführern kommt es häufig vor, dass sie für das Unternehmen Geld auslegen oder umgekehrt das Unternehmen Zahlungen für die Geschäftsführer leistet, die privater Natur sind. Diese Vorgänge werden klassischerweise auf einem Gesellschafterverrechnungskonto erfasst und gegengerechnet.
Der BFH erkannte den Zahlungsweg über das Gesellschafterverrechnungskonto nicht an und versagte dem Gesellschafter der Dachdecker-Firma daher den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Die Bundesrichter erklärten, dass der Rechnungsbetrag nach den gesetzlichen Vorgaben auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden muss. Ohne die Einbindung eines solchen Instituts und somit ohne bankenmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs darf kein Steuerbonus für Handwerkerleistungen abgezogen werden. Die Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos erfüllt also nicht die gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsweg.
Hinweis: GmbH-Gesellschafter sollten darauf achten, dass sie auch die durch ihre eigene GmbH erbrachten Handwerkerleistungen über ihr Bankkonto abwickeln, so dass die bankenmäßige Dokumentation gewährleistet und der Handwerkerlohn steuerlich abziehbar ist.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Wer als GmbH-Geschäftsführer tätig ist, unterliegt besonderen Haftungsregelungen. Insbesondere haftet er für Steueransprüche, die infolge seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurden. Die Haftung erstreckt sich zudem auf Steuervergütungen und Steuererstattungen, die infolge eines solchen Verhaltens ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden.
Wird der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen, liegt es in seinem Interesse, diese (häufig hohen) Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer abziehen zu können. So lässt sich zumindest ein Teil der entrichteten Haftungsschuld über die Einkommensteuerveranlagung "zurückholen". Ein solcher Werbungskostenabzug ist zulässig, wenn die zugrundeliegende Pflichtverletzung in einem objektiven Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und nicht privat veranlasst ist.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer seine Haftungsschulden auch insoweit als Werbungskosten abziehen kann, als sie auf nicht abgeführte Lohnsteuer für seinen eigenen Arbeitslohn entfällt. Im zugrundeliegenden Fall war die Geschäftsführerin eines Restaurantbetriebs (GmbH) für Lohnsteuer auf ihren Arbeitslohn in Haftung genommen worden, die von der GmbH zwar beim Finanzamt angemeldet, jedoch nicht abgeführt worden war.
Die Bundesrichter betonten, dass auch diese Haftungsinanspruchnahme in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer stand. Zwar schreibt das Einkommensteuergesetz vor, dass Steuern vom Einkommen selbst nicht steuermindernd abgezogen werden dürfen. Im Fall der Haftungsinanspruchnahme liegt jedoch keine solche Steuer vor, sondern eine Haftungsschuld. Mit dem Haftungsbescheid hatte die Geschäftsführerin nicht die eigene Lohnsteuer zu entrichten, sondern eine fremde Schuld, und zwar die Lohnsteuer-Entrichtungsschuld der GmbH. Denn nach dem EStG hat nicht der Arbeitnehmer (Geschäftsführer), sondern der Arbeitgeber (GmbH) die Lohnsteuer einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim erbschaftsteuerfrei vererben, sofern der überlebende Partner die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Die Steuerbefreiung für Familienheime entfällt aber nachträglich, wenn die zunächst erfolgte Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall entfällt. Wird die Selbstnutzung innerhalb dieser Frist jedoch aus zwingenden Gründen aufgegeben, bleibt die Steuerfreiheit wiederum erhalten. Was genau sind nun aber zwingende Gründe?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen zu den zwingenden Gründen gehören, sofern sie dem Erben eine Selbstnutzung des erworbenen Familienheims unmöglich oder unzumutbar machen. Geklagt hatte eine Frau, die nach dem Tod ihres Ehemanns das bislang gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus allein weiter nutzte. Nach knapp zwei Jahren verkaufte sie die Immobilie jedoch und zog in eine Eigentumswohnung. Sie trug vor, dass sie an einer depressiven Erkrankung leide, die sich durch das Leben in dem früher gemeinsam bewohnten Hauses noch verschlechtert habe. Auf ärztlichen Rat hin sei sie umgezogen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) sahen in diesen Umständen keine zwingenden Gründe für den Auszug, so dass sie den nachträglichen Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für rechtmäßig erachteten. Das FG argumentierte, dass die Haushaltsführung im geerbten Einfamilienhaus schließlich nicht unmöglich gewesen sei.
Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Begriff "zwingend" nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch der Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims erfasst. Letztere kann auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim einer erheblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands ausgesetzt ist - ob nun körperlich oder seelisch. Das FG muss deshalb in einem zweiten Rechtsgang die geltend gemachte Erkrankung, einschließlich Schwere und Verlauf, prüfen und dabei gegebenenfalls eine ärztliche Begutachtung einholen.
Hinweis: Aus einem weiteren BFH-Urteil des gleichen Tages geht hervor, dass auch körperliche Erkrankungen zwingende Gründe für die Aufgabe einer Selbstnutzung darstellen können. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Tochter ein Familienheim von ihrem Vater geerbt und es zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren wieder ausgezogen, um eine Erdgeschosswohnung auf dem Nachbargrundstück zu beziehen. Die Tochter machte geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen können. Konkret machte sie zwei Bandscheibenvorfälle und ein Hüftleiden geltend. Auch in diesem Fall verwies der BFH darauf, dass eine unzumutbare Selbstnutzung ein zwingender Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung darstellen kann.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreiben, mussten Sie die bezogenen Vergütungen in Ihrer Einkommensteuererklärung früher in der Regel zwingend als Einnahmen aus Gewerbebetrieb versteuern. Seit 2021 besteht für kleine Anlagen eine Möglichkeit, diese Besteuerung abzuwenden: Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Liebhabereiwahlrecht eingeführt, wonach Betreiber ihren Stromerzeugungsbetrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen können, so dass Gewinne und Verluste nicht der Besteuerung unterliegen.
Nutzen können diese Regelung Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp und von Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken (oder deren Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
Hinweis: Für den Bereich der Umsatzsteuer hat das Wahlrecht keine Auswirkungen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat nun gegenüber dem Bundesfinanzminister weitere Lockerungen angeregt. Konkret schlägt der Verband folgende Punkte vor:
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn man ein Haus verkauft, kann dies unter Umständen zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Das hängt einerseits davon ab, wie lange man das Haus schon besitzt, und andererseits davon, wie es genutzt wurde. Bewohnt man das Haus selbst, ist der Verkauf steuerfrei - unabhängig von der Besitzdauer. Aber was genau sind eigene Wohnzwecke? Reicht es vielleicht, wenn man den eigenen Kindern das Haus überlässt? Darüber hatte das Finanzgericht Münster (FG) im Streitfall zu urteilen.
Der Kläger war verheiratet und Vater zweier Kinder. Die Eheleute waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Im Rahmen ihrer Scheidung im Jahr 2014 schloss der Kläger mit der Kindsmutter eine Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach die Kindsmutter ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug. Zugleich räumte die Vereinbarung der Kindsmutter das Recht ein, das Hausgrundstück mit den gemeinsamen Kindern bis 2018 bzw. Ende 2019 unentgeltlich zu nutzen. Hätte der Kläger die Immobilie bis dahin verkauft oder wäre seine Ex-Frau auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgezogen, so hätte er ihr einen Mietzuschuss zahlen müssen. Es war auch vereinbart, dass das mietfreie Wohnen eine Unterhaltsleistung des Klägers darstellt. Im Jahr 2018 veräußerte der Kläger das Objekt. Das Finanzamt berücksichtigte den 2014 erworbenen hälftigen Miteigentumsanteil als steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Die Klage hiergegen vor dem FG war unbegründet. Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind solche, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den vom Kläger anlässlich der Scheidung erworbenen Miteigentumsanteil erfüllt. Der Besteuerung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger keine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Die Ausnahme von der Besteuerung aufgrund einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kam ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine solche Nutzung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Zwar kann die Überlassung an eigene Kinder begünstigt sein. Diese Begünstigung ist aber aufgrund der Mitnutzung durch die Kindsmutter ausgeschlossen. Es liegt auch kein bloß von den Kindern abgeleitetes Nutzungsrecht, sondern ein selbständiges Nutzungsrecht der Kindsmutter vor.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zeitgleich oder nachträglich mit einer Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage ist kein Vorsteuerabzug zu gewähren. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden.
Im Urteilsfall klagte eine aus den Eheleuten A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage auf der Südseite ihres Daches betreibt und für 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite plante. Ziel war es, die Komplettanlage mit Fördermitteln zu finanzieren. Aufgrund der Einstellung des Finanzierungsprogramms vor Abschluss der Verträge in 2016 wurde auf Vorschlag der finanzierenden Bank zunächst nur die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben.
Durch Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem erst im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Es dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stroms, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der GbR verwendet wird.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden. Da sie der privaten Stromversorgung dienten, könnten sie nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher komme ein Vorsteuerabzug in Betracht.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Auch das FG stellte fest, dass die Stromspeicher ausschließlich den privaten Belangen der Gesellschafter dienten. Diese bezahlten dafür kein Entgelt an die GbR. Das Speichersystem dient also nicht der Erzielung von Einnahmen. Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt zudem unabhängig davon, ob das Speichersystem zeitgleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen wurde.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Insolvenzgläubiger dürfen ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Daraus folgt, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden.
Hinweis: Insolvenzforderungen sind Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden.
Ebenso wenig dürfen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Bescheide erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten. Stattdessen sind Steuergläubiger gehalten, ihre Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach Maßgabe des Insolvenzrechts zur Tabelle anzumelden. Ein Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist daher unwirksam.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber entschieden, dass Steuerbescheide ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen können, wenn mit ihnen eine positive Steuer festgesetzt wird und sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Im zugrundeliegenden Streitfall hatte der Kläger als Insolvenzverwalter eine Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau beim Finanzamt eingereicht. Das Amt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von rund 29.000 EUR fest. Unter Berücksichtigung einbehaltener Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 2.500 EUR. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, das Finanzamt dürfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine (förmlichen) Bescheide mehr erlassen.
Der BFH widersprach und erklärte, dass Bescheide in Einzelfällen noch nach Insolvenzeröffnung erlassen werden dürfen. Dies gilt beispielsweise für Nullbescheide sowie für Umsatzsteuerbescheide, mit denen eine negative Steuer festgesetzt wird und aus denen sich keine Zahllast ergibt. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sich - trotz positiver Steuer - unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen eine Erstattung ergibt. Denn einem derartigen Bescheid fehlt die "abstrakte Eignung", sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. Damit hatte das Finanzamt keine Insolvenzforderung festgesetzt, die nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden konnte.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Vorsteuerberichtigung eines Unternehmers entschieden, der sein Recht auf Vorsteuerabzug vor Ablauf einer Ausschlussfrist nicht ausgeübt hat. Im Besprechungsfall verkaufte die Gesellschaft B an den Kläger X zehn Baugrundstücke in den Niederlanden. Auf ihnen sollten Mobilheime errichtet werden, um die Grundstücke dann weiterzuverkaufen. Im Jahr 2006 übergab B die Parzellen an X und stellte für diese Lieferung Mehrwertsteuer in Rechnung. X nahm jedoch keinen Vorsteuerabzug in Anspruch.
Aufgrund der wirtschaftlichen Lage wurde die beabsichtigte Entwicklung der Parzellen nicht realisiert. Im Jahr 2013 verkaufte X zwei Parzellen an B zurück und stellte die Mehrwertsteuer auf den Verkaufspreis in Rechnung. X erklärte diese Steuer nicht und führte sie auch nicht ab. Von der Steuerverwaltung erhielt er im Jahr 2015 einen Nacherhebungsbescheid über die Mehrwertsteuer bezüglich des von B für die Lieferung der beiden Parzellen gezahlten Preises. Hiergegen erhob X Klage und machte geltend, dass die Nacherhebung um den für die Lieferung dieser Parzellen im Jahr 2006 gezahlten Mehrwertsteuerbetrag reduziert werden müsse.
Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung jedoch war erfolgreich. Zunächst wurde der Nacherhebungsbetrag herabgesetzt. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die tatsächliche Verwendung für das Recht auf Vorsteuerabzug entscheidend sei. Daher könne die X beim Erwerb der beiden Parzellen im Jahr 2006 in Rechnung gestellte und damals nicht abgezogene Mehrwertsteuer bei der ersten Verwendung dieser Parzellen zu Zwecken besteuerter Umsätze im Jahr 2013 vollständig abgezogen werden. Gegen das Urteil wurde beim Obersten Gerichtshof der Niederlande Revision eingelegt. Dieses wiederum hatte Zweifel, wie die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) auszulegen ist, und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH stellte fest, dass X, nachdem er es versäumt hatte, sein Recht auf Vorsteuerabzug für den Parzellenerwerb im Jahr 2006 auszuüben, von dieser Möglichkeit nicht innerhalb der Ausschlussfrist Gebrauch gemacht hat. Er beantragte erst im Jahr 2015, das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu dürfen. Die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug ohne zeitliche Beschränkung auszuüben, widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieser verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann. Der von der MwStSystRL vorgesehene Berichtigungsmechanismus findet keine Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger es versäumt hat, das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben, und dieses wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist verloren hat.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es zu einem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb auch im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung der erworbenen Gegenstände kommen kann, wenn der Erwerber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abgangsmitgliedstaats verwendet. Ein kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb liegt jedoch nicht vor, wenn bereits die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig war und kein Recht auf Vorsteuerabzug bestand. Andernfalls würde die Umsatzsteuer doppelt festgesetzt.
Der Urteilsfall betraf ursprünglich falsch beurteilte Reihengeschäfte. Der niederländische Erwerber B erwarb unter Angabe seiner polnischen USt-IdNr. Gegenstände vom polnischen Lieferer BOP. Die Lieferungen von BOP an B wurden als inländische Lieferungen innerhalb Polens eingestuft, auf die der polnische Umsatzsteuersatz angewandt wurde. Die Lieferungen an seinen Abnehmer C in einem anderen Mitgliedstaat behandelte B als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. C wiederum versteuerte im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung ordnungsgemäß einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Das polnische Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die bewegte Lieferung nicht der zweiten Lieferung (von B an C), sondern der ersten Lieferung in der Reihe (von BOP an B) zuzuordnen sei. Folglich habe BOP innergemeinschaftliche Lieferungen in Polen getätigt. Diese werden vom Finanzamt nicht steuerfrei behandelt, so dass polnische Umsatzsteuer abzuführen war. B wurde der Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer versagt. Aufgrund der abweichenden Zuordnung der bewegten Lieferung habe B innergemeinschaftliche Erwerbe im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung getätigt. Zudem habe B aufgrund der Verwendung der polnischen USt-IdNr. kumulative innergemeinschaftliche Erwerbe in Polen begründet.
Der EuGH stellte klar, dass die ursprünglich falsche Zuordnung der bewegten Lieferung in einer Reihe grundsätzlich zu einem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat führen kann, der dem Erwerber die von ihm für den innergemeinschaftlichen Erwerb verwendete USt-IdNr. erteilt hat.
Im Urteilsfall wurde jedoch auch Umsatzsteuer auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen erhoben, während dem Erwerber B kein Vorsteuerabzug gewährt wurde. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden somit nicht steuerfrei behandelt. Im Ergebnis wandte sich der EuGH dennoch gegen die Besteuerung eines kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerbs, da dies nicht mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität im Einklang stehe.
Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass es in der Praxis wichtig ist, Reihengeschäfte hinsichtlich der bewegten und der ruhenden Lieferung zutreffend zu beurteilen und die korrekte Verwendung der USt-IdNr. sicherzustellen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Vordruckmuster zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eingeführt. Grundsätzlich erfolgt die steuerliche Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen über bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gibt es ebenfalls einen bundeseinheitlichen Fragebogen. Für die umsatzsteuerliche Erfassung von jPöR wurde jedoch bislang noch kein spezieller Fragebogen bundesweit aufgelegt.
Das BMF hat nun bekanntgegeben, dass ab sofort neue Vordruckmuster für die umsatzsteuerliche Erfassung von jPöR eingeführt werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Vordruckmuster:
Die Verwendung der Vordruckmuster ist optional. Auf die Verwendung der Fragebögen kann verzichtet werden, wenn sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung erforderlichen Informationen aus anderen Unterlagen ergeben.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine) sind mit ihren Einkünften aus sogenannten Zweckbetrieben von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Umsätze, die sie im Rahmen eines solchen Zweckbetriebs erzielen, sind zudem meist umsatzsteuerfrei oder unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Hinweis: Ein Tätigkeitsbereich einer gemeinnützigen Organisation kann ein Zweckbetrieb sein, wenn er in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass auch die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen solchen Zweckbetrieb begründen kann.
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Naturschutz und die Landschaftspflege gehörten. Der Verein war durch einen ministeriellen Verwaltungsakt mit der Abnahme von Jägerprüfungen beauftragt worden (im Wege einer Beleihung). Vereinnahmte Gebühren und Zuwendungen für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ordnete der Verein seinem steuerfreien Zweckbetrieb zu. Das Finanzamt sah in der Abnahme der Prüfungen jedoch nicht den unmittelbaren steuerbegünstigten Zweck verwirklicht, so dass es die Einnahmen dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb zuordnete.
Der BFH gab dem Verein recht und sah den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck des Vereins durch die Abnahme der Jägerprüfung unmittelbar verwirklicht. Die Bundesrichter betonten, dass Jäger zur Pflege und Sicherung der Lebensräume wildlebender Arten notwendig sind. Das Jagdrecht ist an die Pflicht zur Hege gebunden und reglementiert die Jagdausübung stark, so dass im Ergebnis eine dem Gemeinwohl verpflichtete naturschützende Tätigkeit vorliegt. Es besteht insofern ein unmittelbarer Zusammenhang zu den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins.
Hinweis: Der BFH folgte nicht dem Einwand des Finanzamts, dass der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke durch die Abnahme der Jägerprüfung nur mittelbar verwirkliche, weil nur der Jäger selbst den Naturschutz unmittelbar umsetze. Die Bundesrichter hielten dem entgegen, dass durch die Jägerprüfung schließlich die Zugangsberechtigung für das naturschützende Handeln der Jäger verschafft wird.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen eine Zollanmeldung abgibt (sogenannter indirekter Zollvertreter), gesamtschuldnerisch auch mit dem vertretenen Schuldner für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) haftet.
Im Ausgangsverfahren erhielt eine Gesellschaft, die bei der Abgabe zahlreicher Einfuhranmeldungen als indirekter Vertreter von importierenden Unternehmen aufgetreten war, von der italienischen Zollbehörde zwei geänderte Steuerbescheide, in denen die entsprechenden Beträge der geschuldeten EUSt festgesetzt wurden. Die Behörde war der Auffassung, dass die Gesellschaft gesamtschuldnerisch mit den einführenden Unternehmen für die Entrichtung dieser Steuer hafte.
Nach ihrer Ansicht waren die den Einfuhranmeldungen beigefügten Absichtserklärungen nicht zuverlässig, da die einführenden Unternehmen keine herkömmlichen Ausführer seien. Da sie keine Umsätze getätigt hätten, die unter das Kontingent für den umsatzsteuerbefreiten Erwerb fallen könnten, seien die geprüften Einfuhrgeschäfte nicht nach italienischem Recht von der Umsatzsteuer befreit gewesen. Der indirekte Zollvertreter wurde daher als mitverantwortlich für die Zahlung der EUSt angesehen.
Dagegen erhob die Gesellschaft Klage beim Provinzfinanzgericht Venedig. Dieses hatte allerdings Zweifel hinsichtlich der Auslegung des EU-Zollrechts und der Vorschriften der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) und verwies den Fall an den EuGH.
Der EuGH entschied, dass der indirekte Zollvertreter mit dem Anmelder nur für die bei der Einfuhr geschuldeten Zölle und nicht auch für die entsprechende EUSt haftet, sofern keine nationalen Bestimmungen eine solche Haftung ausdrücklich vorsehen. Das italienische Gericht hat nun zu prüfen, ob es im italienischen Gesetz eine Bestimmung gibt, die den indirekten Zollvertreter als Steuerschuldner bei der Einfuhr sowie den Zollschuldner zusammen mit dem Importeur der Aufzeichnungen bestimmt oder anerkennt.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH steht im Einklang mit dem EU-Zollrecht und der MwStSystRL. Es wird klargestellt, dass der indirekte Zollvertreter im Fall der Überlassung von Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats lediglich (gemeinsam mit dem Vertretenen) die Zölle schuldet.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit.
Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit setzt nach der Abgabenordnung voraus, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Kinderbetreuungseinrichtung nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH mit verschiedenen Unternehmen vertraglich vereinbart, dass sie für die Kinder der Mitarbeiter diverse Kinderbetreuungseinrichtungen errichtet und betreibt. Dabei sollte die GmbH die vorgegebene Belegungspräferenz der Unternehmen berücksichtigen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Unternehmensfremde Personen konnten nur dann einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Mitarbeiter der kooperierenden Unternehmen keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.
Das Finanzamt erkannte dem Betreiber die Gemeinnützigkeit ab und argumentierte, dass seine Tätigkeit nicht die Allgemeinheit fördere, weil seine Kindergärten in erster Linie den Beschäftigten der Vertragspartner vorbehalten waren. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer sei daher nicht zu gewähren. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis und erklärte, dass eine Förderung der Allgemeinheit nur vorliege, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. An dieser Voraussetzung fehlte es im vorliegenden Fall, denn die Tätigkeit des Kindergartenbetreibers hatte nur einen Kreis von Personen gefördert, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Unternehmensbelegschaft fest abgeschlossen war. Eine verbindliche "Restplatzquote" für außenstehende Personen, die eine Förderung der Allgemeinheit hätte begründen können, hatte es im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Hinweis: Auch eine Körperschaftsteuerbefreiung aufgrund der Verfolgung mildtätiger Zwecke schied im vorliegenden Fall aus, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgt hatte.
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zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Das Bundesfinanzministerium hatte sich im Jahr 2021 dreimal zur umsatz- und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern geäußert. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Darin hatte der BFH entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei ist. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin ihre Auffassung geändert und entgeltliche Garantiezusagen durch Kfz-Händler als umsatzsteuerlich eigenständige Leistungen bewertet. Fraglich ist nun, ob die mit diesen BMF-Schreiben verbundenen Änderungen auch auf Leasing-Fälle übertragbar sind.
Bund und Länder haben sich nun darauf verständigt, dass die Verschaffung von Versicherungsschutz für ein Leasingobjekt und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung umsatzsteuerlich als eigenständige Leistungen anzusehen sind. Sofern der Leasinggeber das Leasingobjekt in diesen Fällen selbst versichert und die Kosten der Versicherung dem Leasingnehmer gesondert in Rechnung stellt, verschafft er dem Leasingnehmer Versicherungsschutz. Diese Leistung ist unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte am 22.06.2022 ein Entwurfsschreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften veröffentlicht, mit dem eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vorgenommen werden soll. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) äußert sich in einer aktuellen Stellungnahme hierzu kritisch.
Zunächst begrüßt es, dass mit dem BMF-Entwurfsschreiben diverse Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen werden, die aufgrund der Umsetzung von Artikel 36a der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in nationales Recht nötig geworden sind. Die deutsche Umsetzung dieses Artikels hatte in der Praxis vor allem durch sprachliche Abweichungen für Unsicherheit gesorgt.
Aus Sicht des IDW besteht jedoch weiterer Regelungsbedarf im Hinblick auf die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen eines Reihengeschäfts bei Ausführung durch einen Zwischenhändler. Das IDW regt an, aus Vereinfachungsgründen eine rückwirkende Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zuzulassen. Die derzeit vorgesehene Regelung führt unter Umständen dazu, dass der Zwischenhändler keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklären darf und der erste Unternehmer in der Kette eine lokale Lieferung erklären muss, selbst wenn die USt-IdNr. des Zwischenhändlers bei Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorliegt.
Hinweis: Die Stellungnahme ist auf der Homepage des IDW einzusehen. Es bleibt spannend, wie das BMF die Verbesserungsvorschläge des IDW umsetzen wird.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Steuerbürger können die steuerlichen Konsequenzen ihres Handelns im Vorhinein rechtssicher abklären lassen, indem sie bei ihrem Finanzamt eine verbindliche Auskunft einholen. Der wesentliche Vorteil liegt darin, dass die Ämter an diese Auskunft gebunden sind, so dass Steuerbürger Rechts- und Planungssicherheit erhalten. In Zeiten komplexer Steuergesetze, in denen sich die steuerlichen Konsequenzen bestimmter Gestaltungen nicht mit hundertprozentiger Gewissheit voraussagen lassen, ist die verbindliche Auskunft daher ein wertvolles Instrument.
Diese Rechtssicherheit kostet allerdings Geld: Die Finanzämter erheben für die Bearbeitung von verbindlichen Auskünften eine Gebühr, die sich vorrangig nach dem Gegenstandswert der Auskunft richtet. Kann ein solcher Wert nicht bestimmt oder geschätzt werden, berechnen die Ämter eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Sofern ein Antrag auf verbindliche Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen wird, können die Finanzämter die Gebühr ermäßigen. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) ist hierbei wie folgt vorzugehen:
Die zweite Fallgestaltung "Rücknahme nach Bearbeitungsbeginn" hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem eine Gesellschaft eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Entstrickung von Wirtschaftsgütern beantragt hatte. Das Finanzamt stieg in die komplexe rechtliche Prüfung ein, sprach sich hierbei mit Mittel- und Oberbehörden ab und führte eine Besprechung mit dem Antragsteller durch. Nachdem 156 Arbeitsstunden in die Bearbeitung eingeflossen waren, nahm die Gesellschaft ihren Antrag zurück. Das Finanzamt zog den Gegenstandwert der Auskunft von 30 Mio. EUR heran und berechnete daraus eine Gebühr von 109.736 EUR. Aufgrund der Antragsrücknahme ermäßigte es die Gebühr aber um 10 % auf "nur" noch 98.762 EUR. Diese Ermäßigung errechnete das Amt, indem es die bereits geleisteten 156 Arbeitsstunden zu den noch ausstehenden zehn bis 15 Arbeitsstunden ins Verhältnis setzte, die zur endgültigen Entscheidung über den Antrag noch erforderlich gewesen wären. Die Gesellschaft klagte gegen diese Berechnung und vertrat die Auffassung, dass nach den Regeln der AEAO nur die Zeitgebühr von 100 EUR pro Stunde, somit insgesamt 15.600 EUR, abgerechnet werden dürften.
Der BFH gab jedoch dem Finanzamt recht und urteilte, dass die Gebühr nach der AEAO nicht generell auf die Zeitgebühr begrenzt werden muss. Vielmehr ist der Bearbeitungsaufwand nach Gerichtsmeinung auch dann "angemessen" berücksichtigt, wenn das Finanzamt die Wertgebühr - wie im vorliegenden Fall - lediglich im Verhältnis des bisherigen zum noch ausstehenden Bearbeitungsaufwand proportional reduziert.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Im Erbschaftsteuerrecht gibt es bei einer Schenkung oder Erbschaft auch sogenanntes Verwaltungsvermögen. Das ist das Vermögen eines Unternehmens, welches nicht dem Betrieb selbst dient. Für das Verwaltungsvermögen kann keine Verschonung von der Erbschaftsteuer beantragt werden. Werden Grundstücke an einen Dritten überlassen, kann es sein, dass unter gewissen Umständen bei der vorweggenommenen Erbfolge trotz allem kein Verwaltungsvermögen vorliegt. Dazu muss es einen Pachtvertrag geben und der Dritte als Erbe eingesetzt werden. Wie ist es aber, wenn der Erblasser gar kein Vermögen mehr hat, welches er vererben kann? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger ist Neffe des verstorbenen Ehemanns von Frau X. Er hatte von Frau X am 28.10.2007 eine Werkstatt gepachtet. Mit notariellem Vertrag vom 09.08.2017 übertrug Frau X im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Werkstatt und ihre anderen Vermögenswerte an den Kläger. Der Kläger wurde allerdings nicht als Erbe eingesetzt. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 16.05.2019 den Grundbesitzwert und die Summe des Verwaltungsvermögens fest. Gegen die Feststellung von Verwaltungsvermögen erhob der Kläger erfolglos Einspruch.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Nach dem Gesetz gehören zum Verwaltungsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, die beim Verpächter zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, und wenn der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter als Erben eingesetzt hat.
Nach Ansicht des Gerichts sind von dieser Ausnahme auch Schenkungen als vorweggenommene Erbfolge erfasst. Doch eine weitere Voraussetzung ist eben auch, dass der Pächter als Erbe eingesetzt wird. Dies war hier nicht der Fall. Der Kläger war auch kein gesetzlicher Erbe von Frau X. An dem Sachverhalt ändert auch die Tatsache nichts, dass Frau X alle Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Kläger übertragen hat und es keine weiteren Vermögenswerte gab.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn volljährige Kinder bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können sie während einer anschließenden Zweitausbildung nur noch dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung).
Hinweis: Der Umfang der Erwerbstätigkeit ist hingegen dann irrelevant, wenn sämtliche Ausbildungsgänge noch zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehören. In diesem Fall zahlt die Familienkasse das Kindergeld also ungeachtet der Wochenstundenanzahl fort.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass nach diesen Regeln kein Kindergeldanspruch mehr besteht, wenn ein Kind nach einem dualen Studium zum Diplom-Finanzwirt mit mehr als 20 Wochenstunden beim Finanzamt arbeitet und währenddessen berufsbegleitend einem Studium der Rechtswissenschaften nachgeht. Für eine mögliche Verklammerung von Erst- und Zweitstudium zu einer einheitlichen Erstausbildung sprach im vorliegenden Fall zwar, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsgängen bestand, da das Kind das Studium unmittelbar nach Beendigung des dualen Studiums aufgenommen hatte und es eine inhaltliche Nähe des dualen Studiums zu dem der Rechtswissenschaften gab. Weitere Voraussetzung für eine Verklammerung ist aber, dass das Ausbildungselement im zweiten Ausbildungsabschnitt die Haupttätigkeit des Kindes bildet und nicht hinter der Erwerbstätigkeit zurücktritt.
Da im vorliegenden Fall das Kind ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf Diplom-Finanzwirt vorausgesetzt war, es gleichviel Zeit in Ausbildung und Erwerbstätigkeit investiert hatte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamtbetrachtung durch den BFH für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Somit war der Umfang der Erwerbstätigkeit während des Studiums der Rechtswissenschaften relevant, so dass der Kindergeldanspruch wegen überschrittener 20-Stunden-Grenze zu Recht aberkannt worden war.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Der Fiskus gewährt Alleinerziehenden einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem Alleinerziehenden Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Dieser Entlastungsbetrag setzt sich aus einem jährlichen Grundbetrag von 4.008 EUR und Zusatzbeträgen von jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind zusammen.
Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist unter anderem, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind aber volljährige Kinder). In Zeiten, in denen vermehrt Flüchtlinge aus der Ukraine in Privathaushalte aufgenommen werden, kann die Frage in den Fokus rücken, ob die Aufnahme von volljährigen Flüchtlingen zum Entfall des Entlastungsbetrags führt.
Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat hierzu jedoch Entwarnung gegeben und in einer aktuellen Kurzinfo erklärt, dass Bund und Länder sich darauf geeinigt haben, dass der Entlastungsbetrag aus Billigkeitsgründen auch bei einer Aufnahme von volljährigen Ukraine-Flüchtlingen weiter in Anspruch genommen werden kann. Diese Regelung gilt zunächst für das Jahr 2022. Alleinerziehende Flüchtlinge aus der Ukraine, die in einen Haushalt in Deutschland aufgenommen werden, können den Entlastungsbetrag aber wiederum selbst nicht in Anspruch nehmen, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden.
Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag direkt über die Lohnsteuerklasse II aus. Um die Zusatzbeträge ab dem zweiten Kind zu erhalten, muss der Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (mit Anlage "Kind") beim Finanzamt einreichen. Mit diesem Antrag kann er auch den Wechsel in die Steuerklasse II beantragen. Der Entlastungsbetrag wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Sofern sich ein Kind länger im (außereuropäischen) Ausland aufhält, können die Familienkassen den Eltern für diese Zeiten den Kindergeldanspruch aberkennen. Grund ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach Kinder regelmäßig nur so lange einen Kindergeldanspruch begründen, wie sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es für den Kindergeldanspruch bei länger andauernden Auslandsaufenthalten eines Kindes von besonderer Bedeutung ist, ob für das Kind in Deutschland noch Räumlichkeiten zum Wohnen vorgehalten werden. Die Bundesrichter entschieden, dass ein Kind bei einem mehr als ein Jahr andauernden Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken außerhalb der EU und des EWR nur dann noch einen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, wenn ihm in dieser Wohnung auch noch geeignete Räume zum dauerhaften Wohnen zur Verfügung stehen und es diese auch objektiv jederzeit nutzen kann. Im Urteilsfall hatte ein Vater während des Auslandsaufenthalts seiner Frau und seiner Kinder die große Familienwohnung aufgegeben und war in eine wesentlich kleinere Wohnung umgezogen.
Darüber hinaus setzte der BFH für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes voraus, dass die Wohnung auch tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wird. Hierfür muss sich das Kind in der Regel zumindest in den ausbildungsfreien Zeiten hauptsächlich am Ort der Inlandswohnung aufgehalten haben.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, dass bei längeren Auslandsaufenthalten eines Kindes noch gewisse Verbindungen ins Inland aufrechterhalten werden müssen, um den Kindergeldanspruch in Deutschland zu bewahren. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die Inlandsaufenthalte zu protokollieren (z.B. über Reiseunterlagen wie etwa Flugtickets).
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
So erfreulich eine Erbschaft sein mag - das Tragische daran ist, dass vorher jemand verstorben sein muss, unter Umständen ein naher Angehöriger. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe ergibt sich aus dem Gesetz ein Freibetrag von der Erbschaftsteuer. Dieser ist umso höher, je näher man verwandt ist. Kinder, die ihre Eltern überleben und von den Großeltern erben, erhalten dann sogar den höheren Freibetrag, der ihren Eltern zugestanden hätte. Aber wie ist es, wenn die Urenkelin erbt? Kann auch sie den höheren Freibetrag erhalten? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste diese Frage kürzlich beantworten.
Die Klägerin ist die Stief-Urenkelin der Erblasserin. Sie wurde aufgrund des Testaments zu einem Drittel Miterbin. Die beiden Generationen zwischen Erblasserin und Klägerin waren bereits verstorben. Das Finanzamt berücksichtigte gemäß Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag von 100.000 EUR. Die Klägerin machte jedoch einen Freibetrag von 200.000 EUR geltend - eben weil die Vorgenerationen bereits verstorben waren.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Es wurde zu Recht nur der Freibetrag von 100.000 EUR berücksichtigt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Kindern und Abkömmlingen. Mit dem Begriff "Kinder" sind nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge, etwa Urenkel, gemeint. Dies wird auch durch den Begriff "Kinder der Kinder" im Gesetzeswortlaut unterstrichen, womit ausschließlich die Enkel gemeint sind.
Die Klägerin unterfällt als Abkömmling eines der Steuerklasse I Nr. 2 unterfallenden Kindes oder Stiefkindes der Steuerklasse I Nr. 3. Eine Auslegung des Gesetzes dahin gehend, dass der Klägerin ein höherer Freibetrag zusteht, weil die vorherigen Generationen bereits verstorben sind, ist nicht möglich. Nach Ansicht des FG liegt auch weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie des Erbrechts nach dem Grundgesetz vor.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben und beispielsweise hohe Werbungskosten hatten, erhalten Sie eine Erstattung vom Finanzamt. Wenn der Bescheid später als 15 Monate nach dem Ende des Steuerjahres ergeht, erhalten Sie Zinsen auf die Erstattung. Das gilt umgekehrt auch für Nachzahlungszinsen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekanntlich entschieden, dass der lange Zeit gültige Zinssatz von 0,5 % pro Monat in dieser Höhe mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und geändert werden muss. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall nun entscheiden, ob eine vorläufige Festsetzung der Erstattungszinsen (das heißt, der Bescheid ist noch änderbar) zulässig ist bzw. war.
Die Kläger wurden mit Bescheid vom September 2019 für das Jahr 2017 zusammen veranlagt. Darin wurden auch Erstattungszinsen zu ihren Gunsten festgesetzt. Die Zinsfestsetzung erging vorläufig. Der Bescheid enthielt insoweit den Hinweis, dass die Festsetzung von Zinsen vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat sei. Die Kläger wandten sich gegen die Vorläufigkeit der Zinsfestsetzung. Nach Klageerhebung änderte das Finanzamt den Zinsbescheid noch dahin gehend, dass es die Zinsfestsetzung aufhob und aussetzte.
Die Klage vor dem FG hatte trotzdem Erfolg. Auch durch die Aufhebung der Zinsfestsetzung ist das Rechtsschutzinteresse der Kläger nicht entfallen. Es gab nach Ansicht des Gerichts keine Änderungsmöglichkeit des Bescheids. Durch die Aufhebung des Zinsbescheids und die Aussetzung der Zinsfestsetzung hatte das Finanzamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Außerdem hätte es die Zinsfestsetzung nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen dürfen. Schon zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung stand fest, dass eine spätere Änderung des Bescheids nicht möglich war.
Hinweis: Das BVerfG hat seinerzeit entschieden, dass der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zur Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 finden musste. Der neue Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 beträgt nunmehr 0,15 % pro Monat.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Um schlagkräftig gegen Finanzkriminalität vorzugehen und Sanktionen konsequent durchsetzen zu können, hat der Bundesfinanzminister die Bündelung von staatlichen Kräften in einer neugeschaffenen Behörde angekündigt: Unter dem Dach der Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) sollen künftig ein neues Bundesfinanzkriminalamt (BFKA), eine Financial Intelligence Unit (FUI) und eine neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht tätig werden. Bereits im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien ein entschlossenes Vorgehen gegen Geldwäsche angekündigt. Die Aufgaben der neuen Einheiten gestalten sich wie folgt:
Weiter kündigte der Bundesfinanzminister an, verstärkt hoch qualifizierte Finanzermittler ausbilden zu lassen und die Digitalisierung sowie Vernetzung von Registern voranzutreiben, um Eigentumsverhältnisse und wirtschaftlich Berechtigte künftig effizienter prüfen zu können.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Seit dem 01.01.2022 schreibt die Finanzgerichtsordnung vor, dass Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln müssen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind lediglich dann zugelassen, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist und dieser Umstand glaubhaft gemacht werden kann.
Hinweis: Wer als Rechtsanwalt zugelassen ist, muss für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog. beA) vorhalten. Ab 2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. beSt) führen, so dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.
Wird beispielsweise eine Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl noch per Telefax eingelegt, ohne dass ein Ausnahmefall glaubhaft gemacht werden kann, ist diese Beschwerde unwirksam und nicht zu beachten. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt seine Nichtzulassungsbeschwerde am 20.01.2022 als Telefaxschreiben eingelegt. Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 24.01.2022. Die Beschwerde galt somit als nicht eingereicht. Innerhalb der Beschwerdefrist war auch keine weitere (wirksame) Beschwerde eingereicht worden, so dass im Ergebnis nicht mehr gegen das finanzgerichtliche Urteil vorgegangen werden konnte. Auch der Versuch des Anwalts, die Fristversäumnis über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu "heilen", schlug fehl. Der Anwalt hatte vorgetragen, dass seiner zuständigen Schreibkraft nicht bekannt gewesen sei, dass Schriftsätze ab 2022 elektronisch an die Gerichte versandt werden müssten. Nach Auffassung des Gerichts war aber nicht feststellbar, weshalb die Fristversäumnis in diesem Fall unverschuldet erfolgt sein sollte.
Hinweis: Wer einen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) verliert, kann gegen das klageabweisende Urteil vorgehen, indem er Revision beim BFH einlegt. Dieser Weg ist aber nur eröffnet, wenn entweder das FG selbst die Revision zugelassen hat oder gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich mit einer Beschwerde beim BFH vorgegangen werden konnte. Nach der Finanzgerichtsordnung muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils beim BFH eingelegt werden. Für die Begründung der Beschwerde gilt eine Frist von zwei Monaten, die ebenfalls ab Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils läuft.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Die Höhe der Grunderwerbsteuer bestimmt sich bei Grundstücksverkäufen regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung. Hierunter fallen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen erbringt, um das Grundstück zu erwerben. Einschränkend hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun jedoch entschieden, dass ein Kaufpreisanteil für aufstehende Weihnachtsbaumkulturen nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden darf.
Geklagt hatte ein Erwerber, der im Jahr 2018 zwei Grundstücke mit aufstehenden Weihnachtsbaumkulturen zu einem Gesamtkaufpreis von 341.364 EUR erworben hatte. Im Kaufvertrag war geregelt, dass im Kaufpreis eines der Grundstücke ein Anteil von 87.050 EUR für den Baumbestand enthalten ist. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer von 6,5 % auf den Gesamtkaufpreis von 341.364 EUR fest, wogegen der Erwerber erfolgreich klagte. Der BFH klammerte den Kaufpreisanteil für den Baumbestand von der Grunderwerbsteuerberechnung aus und verwies darauf, dass zwar alle Leistungen des Erwerbers für das "Grundstück" zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören, so dass auch Leistungen für wesentliche Bestandteile des Grundstücks (d.h. die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen), wie beispielsweise aufstehende Gehölze, einzubeziehen sind. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind nach Gerichtsmeinung aber sogenannte Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder vom Grundstück entfernt zu werden. Die angepflanzten Bäume im vorliegenden Fall waren solche Scheinbestandteile.
Hinweis: Zur Einordnung als Scheinbestandteil kommt es bei Gehölzen auf die Zweckbestimmung bei ihrer Aussaat oder Pflanzung an. Sie müssen also von vornherein nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzt werden (etwa Weihnachtsbäume). Unerheblich ist dabei, ob eine lange Wuchsdauer zu erwarten ist oder das Gehölz beim Fällen als lebender Organismus zerstört wird.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Es kommt nicht selten vor, dass Elternpaare sich trennen und die Kosten für die Kinderbetreuung geteilt werden. Da Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Im Streitfall hatte der Vater die Kinderbetreuungskosten anteilig gezahlt, aber das Finanzamt verwehrte ihm den geltend gemachten Abzug. Entscheiden musste daraufhin das Finanzgericht Thüringen (FG).
Der Kläger ist Vater einer minderjährigen Tochter und lebt von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Jahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Die Eltern praktizierten das sogenannte Residenzmodell. Der Kläger leistete keinen Ehegattenunterhalt. Die Tochter besuchte in 2020 einen Kindergarten sowie nach der Einschulung einen Hort. Die Kindesmutter zahlte die Beiträge dafür unbar. Der Kläger erstattete der Klägerin monatlich den hälftigen Betrag. Für das Jahr 2020 beantragte er vergeblich die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen als Sonderausgaben.
Die Sprungklage vor dem FG war unbegründet. Die für den Sonderausgabenabzug notwendige Haushaltsaufnahme erfordert neben einem örtlich gebundenen Zusammenleben weitere Merkmale. Bei nichtverheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern ist derjenige Elternteil abzugsberechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Es mangelte im Streitfall an der Haushaltszugehörigkeit zum Kläger. Nach Ansicht des Gerichts ist diese gesetzliche Regelung verfassungskonform und die Haushaltszugehörigkeit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt. Auch verstoße sie nicht gegen das subjektive Nettoprinzip. Es sei verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Auch liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn Sie eine Schenkung erhalten, kann dafür in Deutschland Schenkungsteuer anfallen. Wenn diese Schenkung auch noch staatenübergreifend erfolgt, kann das andere Land unter Umständen ebenfalls Schenkungsteuer festsetzen. Eine doppelte Steuerzahlung kann entweder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder eine Anrechnung der Steuer vermieden werden. Aber wie ist es, wenn es in dem betreffenden Land keine Schenkungsteuer gibt, sondern für den Erwerb später eine Erbschaftsteuer festgesetzt wird? Einen solchen Fall hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kürzlich vorliegen.
Die Klägerin arbeitet in der Schweiz und hat Wohnsitze sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland. Im Januar 2021 erhielt sie von einer in Luzern wohnhaften Person eine Schenkung. Das deutsche Finanzamt setzte aufgrund der Schenkungsteuererklärung der Klägerin Schenkungsteuer fest. Der Schenker verstarb im März 2021. Die Klägerin legte daher Einspruch ein und begehrte die Anrechnung der in der Schweiz festzusetzenden Erbschaftsteuer, welche die deutsche Steuer übersteigen werde. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Die Klägerin unterlag in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht. Es besteht kein DBA mit der Schweiz hinsichtlich der Erbschaftsteuer. Entgegen der Ansicht des Finanzamts entspricht im Streitfall die schweizerische Erbschaftsteuer der deutschen Schenkungsteuer. Es handelt sich zwar nicht um eine Schenkungsteuer, aber im Kanton Luzern werden nur Erbschaften erfasst. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer werden die Schenkungen der letzten fünf Jahre mitberücksichtigt. Die Klägerin wird in der Schweiz so behandelt, als wäre sie Erbin (der Schenkung) geworden.
Hinweis: Es sprechen gute Gründe für die Anrechnung. Im vorliegenden Fall wurde sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland dieselbe Vermögensübertragung besteuert. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich auch, dass die ausländische Steuer insoweit anzurechnen ist, als sie auf die besteuerte Zuwendung entfällt. Auch die Tatsache, dass die deutsche Steuer vor der ausländischen Steuer entstanden ist, spricht nicht dagegen.
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(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn man ein Stipendium erhält, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Denn in der Regel soll es ja dazu dienen, ein Studium oder eine Promotion finanziell entlastet absolvieren zu können, ohne gleichzeitig einer bezahlten Arbeit nachgehen zu müssen. Im Streitfall war das Stipendium jedoch mit der Verpflichtung verbunden, für einen bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob hier eine Steuerpflicht gegeben war.
Die Klägerin erhielt während ihres Masterstudiums ab dem dritten Semester vom Land Berlin ein Lehramtsstipendium von 500 EUR im Monat. Das Finanzamt kürzte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die von der Klägerin geltend gemachten Fortbildungskosten um die erhaltenen Stipendiumszahlungen, da es davon ausging, dass das Stipendium steuerfrei ist.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug in Höhe der erhaltenen Zahlungen zu Recht versagt, da die Klägerin insoweit wirtschaftlich nicht belastet war. Nach den Stipendiumsunterlagen war keine Zweckrichtung vorgegeben, wofür die Zahlungen verwendet werden sollten. Das Stipendium war auch nicht steuerfrei. Voraussetzung dafür wäre unter anderem, dass der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Aber genau das war hier der Fall: Das Stipendium wurde nur an Studierende vergeben, die bereit waren, nach ihrem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig zu werden. Die erhaltenen Zahlungen im Streitjahr sind folglich steuerpflichtiger Arbeitslohn für eine zukünftige Tätigkeit bzw. sonstige Einkünfte. Bei der geschlossenen Stipendiumsvereinbarung handelt es sich um eine konkrete Verpflichtung und damit letztlich um einen gegenseitigen Vertrag.
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(aus: Ausgabe 11/2022)
Kindergeld erhält man eigentlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Allerdings kann es Gründe geben, weshalb auch darüber hinaus ein Anspruch auf Kindergeld besteht. So kann bei der Absolvierung einer Erstausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld bezogen werden. Hinsichtlich des Begriffs der Erstausbildung gibt es aber oft Unklarheiten, die dann zum Rechtsstreit führen. So wie in einem Fall, in dem das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden musste.
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre im Mai 1997 geborene Tochter. Im Februar 2021 beantragte sie, das Kindergeld für ihre Tochter bis zur Vollendung deren 25. Lebensjahres festzusetzen. Im Dezember 2020 hatte die Tochter das Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Medizinstudiums erhalten und zum 01.01.2021 eine Weiterbildung zur Kinderärztin begonnen. Mit Bescheid vom 11.03.2021 wurde ab dem Monat April 2021 die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben, da die Tochter laut den vorliegenden Unterlagen ihre Hochschulausbildung im März 2021 beenden werde.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Kindergeld wurde zu Recht ab April 2021 verwehrt. Bei einer Erstausbildung muss es sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln, mit dem ein Abschluss durch eine Prüfung erworben wird. Es ist aber eine einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ist zwar ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Medizinstudium und der Facharztausbildung zur Kinderärztin gegeben. Stellt man jedoch auf die Unterscheidung zwischen Hauptsache und Nebensache ab, tritt nach Ansicht des FG die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung hinter der Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Tochter hat ihre Facharztweiterbildung zur Kinderärztin im Januar 2021 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden für eine Dauer von 60 Monaten aufgenommen, sich somit langfristig an einen Arbeitgeber gebunden. Die Vergütung für die Tätigkeit als Ärztin in Weiterbildung erhält sie vor allem für die von ihr erbrachte Arbeitsleistung - und nicht für die Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme.
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(aus: Ausgabe 11/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.07.2022 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) veröffentlicht. Nach Auffassung des BMF hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Wichtige Komponenten sind dabei insbesondere Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrags. Mit dem JStG 2022 sollen auch notwendige Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorgenommen werden sowie erforderliche Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs erfolgen.
Im Folgenden wird auf die umsatzsteuerrechtlichen Änderungen im Referentenentwurf eingegangen. In diesem Zusammenhang beabsichtigt das BMF die Umsetzung der EU-Zahlungsdienstleister-Richtlinie vom 18.02.2020 sowie des Onlinezugangsgesetzes vom 14.08.2017. Im Einzelnen:
Hinweis: Die Verbände hatten bis zum 11.08.2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme. Das Gesetzgebungsverfahren soll innerhalb des zweiten Halbjahrs 2022 abgeschlossen werden.
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(aus: Ausgabe 11/2022)